Die Autonomie der Tarifpartner ist gesetzlich garantiert, solange das Ergebnis dem Wohl der Wirtschaft und der Arbeitnehmer dient. Die abgeschlossenen Vereinbarungen sind verbindlich und werden von allen Mitgliedern der Arbeitgeberorganisation angewendet (es sei denn, die Organisation bietet eine Mitgliedschaft ohne verbindliche Verpflichtung zur Anwendung des Vertrages an). Die Vereinbarungen betreffen alle Gewerkschaftsmitglieder in einem Unternehmen; in der Praxis werden sie in der Regel auf alle Arbeitnehmer eines Unternehmens angewendet, um den Mitgliederrückgang zu überstehen, bietet die überwiegende Mehrheit der Arbeitgeberorganisationen eine Mitgliedschaft ohne verbindliche Verpflichtung zur Anwendung von Tarifverträgen an. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass sie dies tun dürfen, da Mitglieder, die keine Tarifverträge anwenden, die Organisation in tariflichen Fragen nicht beeinflussen. Handwerksgilden, die an Tarifverhandlungen teilnehmen, ist es untersagt, unverbindliche Mitgliedschaften anzubieten. Die im Metall- und Elektrosektor getroffenen Tarifverträge dienen vielen anderen Sektoren als Muster, doch sind die Musterverhandlungen durch eine wachsende Kluft zwischen den stabileren Arbeitsbeziehungen im exportorientierten verarbeitenden Gewerbe und den schwierigeren und konfliktreichen den privaten Dienstleistungssektoren, die von der privaten Nachfrage abhängig sind, betroffen. Nach Angaben der nationalen Quelle ist sowohl bei der Tarifabdeckung als auch bei der Betriebsratsabdeckung ein anhaltender Rückgang zu verzeichnen, wenn auch in den letzten Jahren weniger ausgeprägt. Die Arbeitszeit ist nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) auf der Grundlage der europäischen Regelung geregelt. Das ArbZG gilt nicht für Beamte (die durch Verordnungen des Bundeslaenders abgedeckt sind), Arbeitnehmer im Verkehrssektor (die durch andere nationale, europäische oder internationale Vorschriften abgedeckt sind), Arbeitnehmer in liturgischen Diensten (kirchenrechtlich) und Selbständige (keine Regelung). Das ArbZG kann über Tarifverträge und – unter der Bedingung einer Öffnungsklausel im Tarifvertrag – über Betriebsverträge ausgeschlossen werden. Ist weder ein Tarifvertrag noch ein Betriebsrat vorhanden, so kann sich der Arbeitgeber an die öffentliche Hand wenden, um von der ArbZG abzuweichen. Sie kann in dringenden Fällen gewährt werden. In den Nachkriegsjahren gab der Gesetzgeber als Reaktion auf die NS-Vergangenheit den Behörden eine eher begrenzte Rolle in den Arbeitsbeziehungen.
Das Tarifgesetz (TVG) von 1949 garantiert Gewerkschaften, Arbeitgeberverbänden und einzelnen Arbeitgebern Autonomie in Tarifverhandlungen. Im Rechtsstreit entscheiden die Arbeitsgerichte über das Recht einer Organisation auf Abschluss eines Tarifvertrags und über die Gültigkeit eines Tarifvertrags. Die Sozialpartner können den Arbeitsminister um eine Verlängerung des Abkommens ersuchen.